Veröffentlicht: 17. Juli 2008 in Recht & Datenschutz.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (Az. ZR 348/06) für die Zustimmung des Verbrauchers zum Erhalt von SMS- oder Email-basierter Werbung ein „Opt-in“-Prinzip festgelegt.

Das Senden von Werbe-Emails ohne Einwilligung des Empfängers gilt schon seit einer Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor einigen Jahren als unzulässig.

Nun befand der 8. Senat des BGH, dass

„Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (‚Opt-out‘-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind“.